Gebr. Grohmann GmbH - Schrauben und Verbindungen aus Edelstahl - Eine Verbindung, die hält.


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AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle unsere Verkaufsgeschäfte sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde oder für bestimmte Produkte zusätzliche Bedingungen gelten. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer etwa abweichende eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Etwaige Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf dessen abweichende Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Stillschweigen des Käufers gegenüber unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt als Einverständnis.

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte auch dann, wenn wir nicht erneut auf diese hingewiesen haben.

 

2. Vertragsabschluss

  • (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronisch / schriftlichen Bestätigung durch uns. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  • (2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  • (3) Der Liefervertrag gilt als geschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt haben oder die Lieferung ausgeführt ist. Jede Bestellung des Käufers ist verbindlich. Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern in Angeboten sind wir zum Rücktritt berechtigt.
  • (4) Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit ein Vorlieferant aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ausfällt.
  • (5) Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster. Die Fertigung aller genormten Schrauben, Muttern und ähnlichen Gewinde- und Formteile erfolgt, soweit nicht in den jeweiligen Maßnormen besondere Festlegungen bestehen, gem. DIN 267. Dies gilt auch, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, für nicht genormte Schrauben, Muttern und sonstige Teile (Zeichnungsteile).
  • (6) Der Käufer ist zur Abnahme der Sendung verpflichtet.
  • (7) Ist vereinbart, daß die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums abzunehmen ist, so sind wir berechtigt, die Ware in gleichen oder annähernd gleichen monatlichen Teillieferungen zu liefern. Der Käufer kann die Lieferung in Teillieferungen einer bestimmten Größe nur dann verlangen, wenn ihm dies von uns schriftlich zugesagt wurde.
  • (8) Sollte der Käufer eine oder mehrere Teillieferungen nicht oder nicht rechtzeitig abrufen, bleibt er dennoch zu ihrer Bezahlung entsprechend der Fälligkeit bei vertragsmäßiger Abnahme verpflichtet. Er ist jedoch nicht berechtigt Nachlieferung zu verlangen, bevor alle anderen aufgrund des Vertrages abzunehmenden Teillieferungen abgenommen worden sind, und auch dann wieder nur in den gleichen monatlichen Teillieferungen.
  • (9) Sollte die Abnahme einer Sendung verweigert werden, sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Lieferung

  • (1) Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers, auch wenn der Preis frachtfrei Empfangsort gestellt ist.
  • (2) Die Lieferung erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers bezüglich Beförderungsweg und -art nach bestem Ermessen ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung, sofern diese für den entsprechenden Liefergegenstand üblich ist. Bei FRANCO-Lieferungen bleibt die Wahl von Beförderungsweg und -art uns überlassen. Mehrkosten aus uns erteilten Weisungen trägt der Käufer.
  • (3) Der Käufer trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung des Verkäufers, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.
  • (4) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager an die vom Käufer angegebene Lieferadresse. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise ein Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Liefertermine, die verbindlich zugesagt wurden, beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich schriftliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
  • (5) Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben sowie statt der Leistung auf 5 % des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • (6) Lieferverzögerungen, die durch gesetzliche oder behördliche Anordnungen (z.B. Import- und Exportbeschränkungen) verursacht werden, sind nicht von uns zu vertreten. Das gleiche gilt bei höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen. Der Käufer kann daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Verzögert sich die Leistung aus diesen Gründen um mehr als vier Wochen, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich der von der Verzögerung betroffenen Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind, soweit der Verzug nicht auf zumindest grober Fahrlässigkeit beruht, ausgeschlossen.
  • (7) Wir behalten uns das Recht vor, die in Auftrag gegebenen Stückzahlen bis zu 10% zu über- bzw. zu unterschreiten. Werden von uns trotzdem genaue Stückzahlen verlangt, sind wir berechtigt, einen Mehrpreis von 6% zu verlangen. Bei unterschreitenden Stückzahlen kann eine Nachlieferung nicht erfolgen.

4. Preise und Berechnung

  • (1) Unsere Verkaufspreise verstehen sich in EUR (Euro) und, soweit nichts anderes vermerkt ist, ausschließlich Umsatzssteuer. Die Umsatzssteuer wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
  • (2) Eingeräumte Rabatte, Boni, Warengutschriften o.ä. werden von den Preisen ausschließlich Umsatzsteuer berechnet.
  • (3) Etwaige nach Vertragsabschluß eintretenden Zoll- und Steueränderungen gehen zu Lasten des Käufers. Von diesem sind auch alle Kosten zu tragen, die nach Abschluß des Vertrages durch behördliche oder gesetzliche Auflagen entstehen. Erfolgt die Lieferung vertragsgemäß später als 30 Tage nach Auftragsbestätigung oder auf Abruf, wird der am Liefertag gültige Preis berechnet und gilt als vereinbart.
  • (4) Soweit die Höhe von Testkosten nicht im Einzelfall vereinbart wird, ist für die Höhe der von uns zu berechnenden Testkosten unsere Testkostenpreisliste in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

5. Zahlung

  • (1) Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit Rechnungszugang. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung unserer Forderungen müssen, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, bar nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nichts anderes festgelegt ist, hat die Zahlung innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überweisungen auf eines von uns angegebenes Bank- oder Postgirokonto sowie bei Zahlung mittels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf unserem Konto als Erfüllung.
  • (2) Sollten wir Wechsel akzeptieren, so gilt die Hinnahme als Leistung erfüllungshalber. Erst mit der vorbehaltlosen Einlösung des Wechsels tritt Erfüllung ein. Diskont- und Bankspesen sowie die darauf entfallenden Steuern hat der Käufer zu tragen.
  • (3) Sollten wir Wechsel ausstellen und dem Käufer oder auf seine Weisung einem Dritten aushändigen, insbesondere im Zusammenhang mit dem sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren, so gilt erst die Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen als befreiende Zahlung, insbesondere im Sinne des Abschnitts 8 dieser Bestimmungen (Eigentumsvorbehalt), auch wenn wir den Kaufpreis bereits früher durch Barzahlung, Scheck, Banküberweisung oder in sonstiger Weise erhalten haben. Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.
  • (4) Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.
  • (5) Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
  • (6) Kommt der Käufer mit Zahlungen - bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit 2 aufeinanderfolgenden Raten - in Verzug, werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel. Ferner sind wir berechtigt, unbeschadet unserer Rechte aus Abschnitt 7, nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht besteht auch, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen. Ferner sind wir berechtigt, wegen aller anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
  • (7) Zahlungen werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen verwendet, wobei in der Reihenfolge zunächst auf die Zinsen, dann auf den eigentlichen Schuldposten geleistet wird.

6. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

  • (1) Der Kaufpreis ist in vollem Umfang nach Maßgabe der Absätze des Abschnitts 5. fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins etwaiger Mängel steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  • (2) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

7. Eigentumsvorbehalt

 

  • (1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, und auch für die Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
  • (2) Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis alle --auch künftige-- Forderungen getilgt sind, die uns gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehen. Werden die gelieferten Waren bearbeitet oder verarbeitet, so geschieht dies lediglich in unserem Auftrage; Eigentümer der etwa durch die Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen neuen Sachen sind wir. Durch die Bearbeitung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer keinerlei Ansprüche uns gegenüber. Für ein vom Käufer an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware etwa bereits erworbenes Anwartschaftsrecht gilt jedoch ausnahmsweise folgendes: An der be- oder verarbeiteten Ware erhält er ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb, dessen Wert anhand des bereits gezahlten Teils des vertraglich vereinbarten Kaufpreises zu ermitteln ist. Tritt infolge der Bearbeitung oder Verarbeitung oder in sonstiger Weise eine Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit Sachen ein, die im Eigentum dritter Personen stehen, so erwerben wir an dem Ergebnis dieses Vorgangs Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB.
  • (3) Der Käufer darf die von uns gelieferte Ware nur nach Weiterverarbeitung und nur unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Zu einer Weiterveräußerung in unverarbeitetem Zustand ist der Käufer dagegen nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
  • (4) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die abgetretenen Forderungen erwirbt. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird in unserem Eigentum stehende Ware im Rahmen eines Werkvertrages verarbeitet, so wird hiermit die Werklohnforderung in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Preises für die verarbeitete Ware an uns abgetreten.
  • (5) Der Käufer ist berechtigt, Forderung aus der Weiterveräußerung in eigenem Namen einzuziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abzuführen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Scheck oder Wechsels oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Käufer auch nicht auf Grund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
  • (6) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  • (7) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten oder ähnliches), insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, bis die Überschreitung nicht mehr als 20 % beträgt.
  • (8) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zwecke gegebenenfalls den Betrieb oder das Lager des Käufers zu betreten. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
  • (9) Wir können vom Kaufvertrag oder Teilen des Kaufvertrags durch schriftliche Erklärung zurücktreten, falls der Käufer zahlungsunfähig wird, die Überschuldung des Käufers eintritt, der Käufer seine Zahlungen einstellt oder der Käufer Insolvenzantrag gestellt hat. Das Rücktrittsrecht ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszuüben. Der Käufer hat uns unverzüglich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Zahlungseinstellung zu informieren. Unterlässt der Käufer eine solche Mitteilung, ist er verpflichtet, an uns den pauschalen Betrag von 5% des Warenwertes zu zahlen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware untersagen. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

 

8. Gewährleistung

Für Abweichungen der von uns gelieferten Ware von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit haften wir ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und insbesondere den folgenden Vorschriften:

  • (1) Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb diese Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung -- unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  • (2) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
  • (3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von einer etwaig vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  • (4) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge sind wir ausschließlich nach unserer Wahl berechtigt, die beanstandete Ware zurückzunehmen und an ihrer Stelle mangelfreie Ware zu liefern oder nachzubessern. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen oder vom Vertrag zurücktreten, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach erfolglosem zweitem Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden wird insgesamt ausgeschlossen.
  • (5) Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben zur Verfügung zu stellen. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung nicht nach, entfällt jegliche Haftung.
  • (6) Für Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
  • (7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Diese Verjährungsfrist und der Fristbeginn gelten auch bei Pflichtverletzungen außerhalb von Sach- und Rechtsmängeln.
  • Die Verjährung wird nicht durch solche Verhandlungen gehemmt, die auf Wunsch des Auftraggebers begonnen werden.

9. Haftung und Verjährung

  • (1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Abs. 1 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
  • (2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach dem folgenden Absatz 3, die Haftung für Unmöglichkeit nach Absatz 4 dieses Abschnitts.
  • (3) Wir haften bei Verzögerung der Leistung in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben und statt der Leistung auf 5 % des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Käufers den Rücktritt auszuüben bleiben unberührt.
  • (4) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  • (5) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 12 Monate.
  • (6) Die Verjährungsfrist nach Abs. 5 gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
  • (7) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
  • a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes
  • b) Die Verjährungsfrist gem. Abs. 5 gilt im Übrigen auch dann nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der unter Abs. 5 genannten Frist die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) bzw. Nr. 3 (sonstige Sachen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.
  • c) Die Verjährungsfrist gem. Abs. 5 gilt zudem nicht, soweit der Liefergegenstand eine Sache ist, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
  • d) Die Verjährungsfrist gem. Abs. 5 gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  • (8) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
  • (9) Soweit in diesem Abschnitt von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • (1) Erfüllungsort für unsere Leistungsverpflichtungen ist der Ort, von dem aus wir die Ware zum Versand bringen oder an dem wir sie zur Abholung durch den Käufer bereitstellen. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist Löhne.
  • (2) Gerichtsstand für sämtliche gegenseitige Ansprüche und Verbindlichkeiten, auch für Wechsel und Scheckforderungen, ist für Kaufleute und Käufer, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, Bad Oeynhausen. Dies gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
  • (3) Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung findet auf die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner keine Anwendung.

11. Sonstiges

  • (1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die , soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinne und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so soll ein rechtlich zulässiges Maß an die Stelle treten. Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, durch eine formelle Änderung des Wortlautes des Vertrages eine notwendige Änderung festzulegen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen gem. BGB und HGB.
  • (2) Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages unterliegen dem Schriftformerfordernis. Dies gilt auch und insbesondere für das Abbedingen dieser Schriftformklausel.

Stand September 2007

 





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